Verpflichtung zum Airbag-Hinweis auf Schonbezügen!

2022-07-23 09:26:17 By : Ms. Vivian Liu

tuningblog 30. November 2021 Prüfstellen, Gesetze, Vergehen, Infos

Überlegen Sie sich Autositzbezüge zu kaufen? Ob und welche Bezüge Sie kaufen hängt natürlich auch von den Eigenschaften ab. Besonders im Onlinehandel ist es notwendig, bei Produktangeboten über die Eigenschaften zu informieren. Doch wie kann man beurteilen, welche Informationen für eine Kaufentscheidung wesentlich sind? Das ist oft nicht so einfach. Vom Oberlandesgericht Köln kam dazu vor einiger Zeit ein Urteil, dass sich mit einer solchen Situation auseinandergesetzt hat (Urteil v. 8.5.2020, Az. 6 U 241/19). Beim Prozess wurde sich über die Hinweispflicht bei einem ganz bestimmten Produkt gestritten: Autositzbezüge für Fahrzeuge mit Airbags im Sitz.

Möchte man die Originalbezüge auf den Autositzen schonen, oder hat man einfach einen anderen Geschmack, können Schonbezüge helfen, die der Nutzer einfach über den Autositz zieht. Doch auch wenn jetzt alles schön und neu aussieht, kann eine andere Gefahr entstehen. Fast alle modernen Autos verfügen über seitliche Airbags, die im Falle eines Unfalles die Insassen schützen. Allerdings ist das nur möglich, wenn der Airbag seine Wirkung frei entfalten kann, was jedoch selbst durch einen einfachen Sitzbezug beeinträchtigt sein kann.

Das war auch Thema beim Streit vor dem OLG Köln. Ein Verkäufer von Schonbezügen, mit Sitz in Österreich, der Schonbezüge verkauft, welche speziell für bestimmte Fahrzeugtypen und deren Airbags entworfen sind, war der Kläger. Die Schonbezüge des Unternehmens funktionieren durch eine besondere Seitennaht auch mit dem Airbag. Das Unternehmen hatte einen Konkurrenten verklagt, der online ebenfalls Sitzbezüge verkaufte. Der Hinweis, inwiefern die Bezüge für Fahrzeuge mit Seitenairbag geeignet sind, war bei diesem Anbieter nicht oder nicht ausreichend erkennbar. Zusätzlich forderte der Kläger, dass bei Bezügen, die nicht für Fahrzeuge mit Seitenairbag geeignet sind, ein Hinweis auf eine bestehende Lebensgefahr anzuführen sei.

Das Gericht vertat die Meinung, dass der deutliche Hinweis, bezüglich der Eignung der Sitzbezüge für die Verwendung in Fahrzeugen mit Seitenairbag, eine wesentliche Information für die Kaufentscheidung ist. Laut Gericht macht sich der Käufer ohne die dementsprechende Angabe, nämlich keine weiteren Gedanken über die gefahrlose Nutzung der Bezüge. Auch wäre ein Vergleich mit anderen Angeboten nicht möglich, wenn die Informationen, über die Eignung im jeweiligen Fahrzeug, fehlen würden.

Allerdings erklärte das Gericht dem Wunsch des Klägers nach einem Hinweis auf Lebensgefahr (Gefahr für Leib und Leben) eine Abfuhr. Denn dass der Airbag in der Funktion beeinträchtigt sein kann, ergebe sich schon aus dem Hinweis, dass die Bezüge für Autos mit Seitenairbags nicht geeignet sind. Ein weiterer Hinweis ist also unnötig.

Nicht direkt beantwortet wurde hingegen die Frage, ob dieser Hinweis bei jeder Art von Werbung nötig ist. Denkbar sei, dass beispielsweise im Falle von Onlinewerbung darauf verzichtet werden kann. Dies hat den Hintergrund, dass der vorhandene Platz auf der jeweiligen Online-Werbefläche begrenzt ist. In solchen Fällen müsste man eine Abwägung im Einzelfall vornehmen. Da dieses Problem im Antrag nicht das Thema war, wurde darüber auch nicht entschieden, sagte das OLG Köln in seiner damaligen Pressemitteilung.

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